Eigentlich hätte Danny Colbatz am Morgen ein Grab ausheben müssen. Sein Arbeitgeber, ein Bestattungsinstitut aus der Region, war gerade dabei, eine Beisetzung vorzubereiten. Doch der 22-Jährige musste sich an besagtem Freitag abmelden vom Dienst. Der Prenzlauer wäre nicht in der Lage gewesen, zu arbeiten. Stattdessen fuhr er früh in seinen Garten und grub ein Loch, in welchem eine kleine Kiste versenkt wurde. Sie, liebe Leser, ahnen sicher schon, was in dem Karton lag: ein Tier. Die Familie musste ihren kleinen Liebling beerdigen. Der erst sieben Jahre alte Loki war in der Nacht urplötzlich eingeschlafen und hatte trauernde „Angehörige“ hinterlassen.
Dass der drollige Shi Tzu nicht mehr am Leben ist, hat so richtig noch niemand realisiert. „Am wenigsten meine Mama, der er mit seinem frohen Naturell durch viele schwere Stunden geholfen hat“, sagt der Prenzlauer.
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Wer selbst Hund, Katze, Meerschwein oder andere Gespielen daheim hat, wird die Verzweiflung der Familie gut verstehen können. Die Zwei- und Vierbeiner sind meist mehr als nur Haustiere, werden oft wie Verwandte behandelt. Dementsprechend schmerzvoll ist ihr Tod.
Vielen Menschen hilft es, wenn sie die kleinen Gräber in ihrer Lieblinge später in ihrer Nähe haben. An Lokis Grabkreuz im Garten hängt seine kleine Tasche, daneben steht ein Leuchtturm.
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„Außerhalb des eigenen Grundstücks ist so etwas laut Tierkörperbeseitigungsgesetz verboten, also auch in Wald und Flur”, sagte Martin Struck, Vorsitzender vom Bundesverband Tierbestatter, der dpa. Werde man erwischt, drohe ein Bußgeld bis zu 15 000 Euro. Beim eigenen Vierbeiner hat der Eigentümer laut dpa mindestens vier legale Möglichkeiten, mit dem toten Tier umzugehen: Er kann es in eine Tierkörperbeseitigungsanstalt bringen, es in einem Tierkrematorium einäschern, bei einem Präparator ausstopfen oder beerdigen lassen.
Bei einem kleinen Tier gibt es zudem eine weitere Variante: Es darf in die Tonne für den Restmüll gelegt werden – aber keinesfalls in die Biotonne. Als kleine Tiere gelten etwa Vögel und Hamster.
Eine weitere Ausnahme sind sehr große Haustiere. Für sie ist eine Beerdigung auch im eigenen Garten illegal, wobei es hierbei keine exakten Vorgaben in Sachen Größe oder Gewicht gibt. „Wolfshunde und Doggen sind so an der Grenze.
Laut Tierkörperbeseitigungsgesetz muss das Grab im Garten mindestens ein bis zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt liegen und mindestens 50 Zentimeter tief sein. Je tiefer, desto besser – schließlich sollen die Überreste des Lieblings nicht von anderen Tieren wieder ausgebuddelt werden. Grabbeigaben sind verboten. Das Tier soll in ein Material eingewickelt werden, dass der Natur nicht schadet, zum Beispiel in Wolldecken, Zeitungen oder Handtücher.
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